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  • 01.07.2001 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Auch BFH segnet erweiterte Rechnungsberichtigung ab

    | In der Ausgabe 2/2001 (Seite 5) haben wir über eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs berichtet: Danach ist eine Rechnungsberichtigung zuzulassen, wenn das Umsatzsteueraufkommen nicht gefährdet wurde. Dem hat sich jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen. Im vom BFH entschiedenen Fall hatte eine GmbH eine Rechnung über eine nicht ausgeführte Leistung mit Umsatzsteuerausweis an einen falschen Adressaten geschickt. Dazu der BFH: Wenn die Rechnung sofort storniert wird oder der Adressat sie zurückschickt, ohne einen entsprechenden Vorsteuerabzug vorgenommen zu haben, darf das Finanzamt keine Umsatzsteuer von der GmbH verlangen. Der Umsatzsteuerbescheid muss berichtigt werden. Wird die Sache erst in einem späteren Jahr bereinigt und kann der bereits bestandskräftige Umsatzsteuerbescheid nicht mehr geändert werden, bleibt der Steuerbescheid des Streitjahres unverändert. Dann muss die GmbH im Jahr der Rechnungsrückgabe den Erlass der Umsatzsteuer beantragen. Das Finanzamt muss diesem Antrag stattgeben, wenn der Adressat der Rechnung den Vorsteuerabzug nachweislich nicht geltend gemacht hat. (Urteil vom 22.2.2001, Az: V R 5/99) (Abruf-Nr. 010596) |