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  • 27.02.2009 | Umsatzsteuer

    Abgetretene Abwrackprämie umsatzsteuerpflichtig

    Viele Autohändler bieten ihren Kunden einen Rundumservice in Sachen „Abwrackprämie“ an. Bei Kauf eines Neufahrzeugs übernehmen sie den Papierkram, die Behördengänge und die Verschrottung der Altfahrzeugs und lassen sich den Anspruch auf die Abwrackprämie vom Fahrzeughalter abtreten. Jetzt tauchte die Frage auf, wie die abgetretene Prämie umsatzsteuerlich zu behandeln ist.  

    Unsere Antwort: Die Prämie zählt zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt für die Lieferung des Fahrzeugs. Der Käufer ist Anspruchsberechtigter der Abwrackprämie. Die Weiterreichung des Anspruchs an den Autohändler unterliegt als Entgelt von dritter Seite der Umsatzsteuer (Abschnitt 150 Absatz 3 Umsatzsteuer-Richtlinien).  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 1 | ID 124929