01.09.2003 · Fachbeitrag · Stille Gesellschaft
Einlage des Stillen nur betrieblich verwenden!
Wer die Einlage eines stillen Gesellschafters für private Zwecke verwendet, darf die an den stillen Gesellschafter ausgezahlten Gewinnanteile nicht als Betriebsausgabe abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
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