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  • 01.06.2006 | Sonderausgaben

    Vorwegabzug des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Wurde ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nur für einen Teil des Jahres als sozialversicherungspflichtig eingestuft und zahlte die GmbH deshalb nur für diesen Zeitraum Sozialabgaben, sind die sozialversicherungsfreien Einnahmen bei der Kürzung des Vorwegabzugs nicht einzubeziehen. Dieser Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Ingenieur war 2001 als Geschäftsführer einer GmbH tätig, an der er mit 20 Prozent beteiligt war. Eine versicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Krankenkasse ergab, dass es seit 24. Januar 2001 als nicht sozialversicherungspflichtig anzusehen ist. Die GmbH hatte deshalb nur im Januar 2001 auf ein Gehalt von 6.190 DM Sozialabgaben gezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte trotzdem das volle Jahresgehalt bei der Kürzung des Vorwegabzugs, so dass der Vorwegabzug komplett aufgebraucht wurde.  

    Wichtig: Das Urteil dürfte nur für Fälle bis 2004 Bedeutung haben. Seit 2005 gibt es zwar wieder eine Kürzungsvorschrift bei der Basisversorgung (§ 10 Absatz 3 Satz 3 EStG). Diese ist aber so formuliert, dass nur „schädliche“ Einnahmen einbezogen werden. (Urteil vom 11.1.2006, Az: XI R 31/04) (Abruf-Nr. 061220)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 3 | ID 85767