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  • 01.06.2007 | Selbstbelieferungsvorbehalt

    Vom Lieferanten im Stich gelassen – was nun?

    Neuwagen kommen heute aus verschiedensten Quellen – und manchmal kommen sie auch nicht. Über einen solchen Fall hatte das Landgericht (LG) Duisburg zu entscheiden (Urteil vom 2.6.2006, Az: 10 O 581/05). Das Urteil zeigt, was passieren kann, wenn Sie von unseriösen Lieferanten sitzen gelassen werden und wie Sie sich in solchen Fällen absichern können.  

     

    Worum ging es?

    Ein Kfz-Händler war auf Phantomangebote hereingefallen. Von einem Lieferanten wurden Neuwagen zu sagenhaft günstigen Preisen angeboten. Der Händler suchte auf dieser Basis einen Endkunden, schloss mit diesem einen Kaufvertrag zu einem ebenfalls sehr niedrigen Preis, und nahm darin als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) eine Klausel auf, wonach er nicht zur Lieferung verpflichtet sei, wenn er selbst nicht beliefert werde. Die Klausel lautete wörtlich:  

     

    Klauseltext „Nichtbelieferung“

    „Ausbleibende Lieferungen seitens des Exporteurs/Lieferanten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, schließen eine Haftung des Verkäufers aus (zum Beispiel höhere Gewalt/Kontingentierung). Der Liefer-/Bestellvertrag ist damit erloschen.“ 

    Unter dem Stichwort „Haftung“ enthielt der Vertrag Folgendes:  

     

    Klauseltext „Haftung“

    „Der Verkäufer ist nicht schadenersatzpflichtig, sofern er selbst nicht beliefert wird oder nicht abnehmen kann (zum Beispiel Streik, Exportstopp, organisatorische Umstände durch den Hersteller, Fehlbestellung des Lieferanten, Zwischenfinanzierungsausfall etc.) Er verpflichtet sich, den Vertragspartner unverzüglich zu informieren und eventuelle Anzahlungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. Der Kaufvertrag oder der Bestellauftrag sind nach der Anzeige der Nichtbelieferung erloschen, soweit keine andere schriftliche Absprache getroffen wurde.“