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  • 30.09.2010 | „Seeling-Modell“ vor dem Aus

    Ab 2011 kein voller Vorsteuerabzug mehr bei gemischt genutzten Gebäuden

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Seit dem„Seeling-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der volle Vorsteuerabzug auch bei teils privat genutzten Unternehmensgebäuden möglich. Das bringt erhebliche Finanzierungsvorteile mit sich. Mit dem „Jahressteuergesetz 2010“(JStG) soll das Gestaltungsmodell ab 2011 jedoch unterbunden werden. Es soll aber eine Vertrauensschutzregelung für bis 31. Dezember 2010 eingereichte Bauanträge oder notariell geschlossene Kaufverträge geben.  

    Ausgangssituation: Das „Seeling-Modell“

    Seit der „Seeling-Entscheidung“ gilt: Teils privat und teils betrieblich genutzte Gebäude dürfen Sie voll dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen (Urteil vom 8.5.2003, Rs. C-269/00; Abruf-Nr. 031151). Dann können Sie die Vorsteuer in voller Höhe geltend machen, müssen aber die Privatnutzung des Gebäudes der Umsatzsteuer unterwerfen. Das „Seeling-Modell“ eröffnet Finanzierungsvorteile gerade bei neu errichteten Immobilien.  

     

    Beispiel 1

    Kfz-Meister K beitreibt als Einzelunternehmer einen GW-Handel mit angeschlossener Werkstatt. Ende 2009 lässt er auf eigenem Grundstück für 1 Mio Euro zuzüglich 190.000 Euro Umsatzsteuer ein Gebäude errichten. Nach Fertigstellung im März 2010 nutzt er die Räumlichkeiten im Erdgeschoss (60 Prozent) zu eigenbetrieblichen Zwecken, die Wohnung im Obergeschoss (40 Prozent) mit seiner Familie als Eigenheim.  

    Ohne Vollzuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen stünde K nur ein Vorsteuerabzug von 114.000 Euro zu (= 60 % x 190.000 Euro). 40 Prozent der Baukosten wären brutto zu finanzieren, das Gesamtfinanzierungsvolumen betrüge 1.076.000 Euro.  

     

    Bei Vollzuordnung zum Unternehmensvermögen werden K 190.000 Euro Vorsteuer erstattet, das Gesamtfinanzierungsvolumen sinkt auf den Nettobetrag von 1 Mio Euro. Im Gegenzug muss K sukzessive 400.000 Euro als Privatnutzung der Umsatzsteuer unterwerfen. In den folgenden zehn Jahren führt das - bei gleichbleibendem Umsatzsteuersatz - zu einer Umsatzsteuerbelastung von 7.600 Euro pro Jahr (= 1/10 x 400.000 Euro x 19 %).