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  • 01.06.2002 · Fachbeitrag · Schuldzinsen

    Abzug als nachträgliche Werbungskosten zulässig

    | Entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können nachträgliche Schuldzinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein. Das hat das Finanzgericht (FG) Saarland entschieden. Im Urteilsfall hatte ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung 40 Prozent) für Kredite der GmbH gebürgt. Nach dem Konkurs der GmbH nahm die Bank ihn in Anspruch. Dafür musste er einen Kredit aufnehmen. Das FG ließ die Schuldzinsen für den Kredit zum Werbungskostenabzug zu. Begründung: Die Zinsen stehen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen (GmbH-Beteiligung), denn der Gesellschafter habe die Bürgschaft übernommen, um Einkünfte zu erzielen. |