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  • 04.01.2010 | Schadenregulierung

    „Abstrakte Nutzungsentschädigung“ bei Brandschaden

    Rund 26.000 Euro Nutzungsentschädigung verlangte ein Autohaus von einer Kfz-Werkstatt. Bei Reparaturarbeiten war der Ferrari 456 GTA des Autohaus-Geschäftsführers infolge eines Werkstattfehlers ausgebrannt. Erst acht Monate später hatte der Geschäftsführer einen neuen Ferrari. Damit gab er sich nicht zufrieden. Für jeden Ausfalltag sollte die Werkstatt 110 Euro zahlen, nicht etwa als Ersatz für einen Miet-Ferrari, sondern als „abstrakte Nutzungsentschädigung“. Das OLG Düsseldorf erkannte den Anspruch dem Grunde nach an, beschränkte ihn jedoch auf einen Zeitraum von drei Monaten. Innerhalb dieser Zeit hätte das Autohaus einen Ersatz-Ferrari anschaffen können und zur Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht auch anschaffen müssen, notfalls mit Hilfe eines Kredits (Urteil vom 2.7.2009, Az: I - 5 U 147/07; Abruf-Nr. 093681).  

    Beachten Sie: So hat auch das OLG Rostock in einem Fall entschieden, in dem ein vom Autohaus-Geschäftsführer genutzter Maserati infolge eines Unfallschadens nicht mehr nutzbar war (Urteil vom 23.10.2009, Az: 5 U 275/08; Abruf-Nr. 093678).  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 3 | ID 132519