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  • 28.11.2008 | Riskantes Geschäft

    Abtretung des Vorsteueranspruchs
    durch Kunden als Teil der Kaufpreiszahlung

    Nicht nur im Kfz-Handel fehlt es an der Liquidität, auch Ihre Kunden sind oft nicht besonders üppig damit ausgestattet. Und so werden beim Kauf von Fahrzeugen immer neue Finanzierungsformen erdacht. Von einer sollten Sie besser die Finger lassen. Das zeigt ein Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden hat.  

     

    Kunde tritt Vorsteueranspruch ab ...

    Wenn Sie sich als Kfz-Händler den Kaufpreis von Ihrem Kunden teilweise durch Abtretung des ihm zustehenden Vorsteuerabzugs zahlen lassen, gehen Sie ein hohes Risiko ein: Bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden müssen Sie die gegen Ihren Kunden gerichteten Ansprüche des Finanzamts auf Rückzahlung der Vorsteuer begleichen.  

     

    ... und wird später insolvent ...

    Als liefernder Unternehmer müssen Sie sofort die volle Umsatzsteuer auf den Kaufpreis ans Finanzamt abführen, auch wenn Sie den Kaufpreis teilweise noch nicht erhalten haben. Wird später die Lieferung teilweise rückgängig gemacht und gerät Ihr Kunde anschließend in die Insolvenz, ohne den Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Lieferung in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen korrigiert und die entsprechende Vorsteuer an das Finanzamt zurückbezahlt zu haben, passiert Folgendes: