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  • 01.07.2010 | Private Pkw-Nutzung

    Oldtimer als Geschäftswagen - Steuersparmodell oder Steuerrisiko?

    von vBP/StB Peter Rucker und StB Dr. Simone Jäck, ATG Allgäuer Treuhand GmbH, Kempten

    Nicht nur manche Händler, auch einige ihrer Kunden sind Oldtimer-Fans. Sie stellen sich die Frage, ob das teure Hobby durch Zuordnung des Oldtimers zum Betriebsvermögen nicht als Steuersparmodell taugt.  

     

    Die Grundidee: Steht dem Betriebsausgabenabzug eine moderate Besteuerung der Privatnutzung mittels Ein-Prozent-Regelung gegenüber, ist eine Steuerersparnis möglich. Der folgende Beitrag zeigt aber: Es gibt zahlreiche Fallstricke, sodass von einer Einordnung von Oldtimern als Geschäftswagen ist in der Regel abzuraten ist.  

    Oldtimer im „notwendigen Betriebsvermögen“?

    Die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist nur möglich, wenn der Oldtimer zum „notwendigen Betriebsvermögen“ gehört. Das ist der Fall, wenn er zu über 50 Prozent für betriebliche Fahrten (einschließlich Fahrten Wohnung-Betrieb) genutzt wird.  

     

    Unser Tipp: Die Aufteilung der Nutzung kann anhand eines repräsentativen Zeitraums durch formlose Aufzeichnungen oder die Vorlage von Terminkalendern, Reisekostenaufstellungen etc. nachgewiesen werden. Ein Fahrtenbuch ist nicht erforderlich.