Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.05.2011 | Praxisfälle im Überblick

    In diesen Fällen sind betriebliche Versorgungsanwartschaften unverfallbar

    von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

    In der Praxis taucht oft die Frage auf, wann Anwartschaften auf betriebliche Versorgungszusagen bei vorzeitigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers unverfallbar sind. Der folgende Beitrag gibt die Antwort.  

    Unverfallbarkeit dem Grunde nach

    Die Frage, ob überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch auf Versorgungsleistungen erhalten bleibt, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen vorzeitig, das heißt ohne Eintritt eines Leistungsfalls verlässt, ist in § 1b Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt.  

     

    Für Zusagen, die ab 1. Januar 2009 erteilt werden, ist bestimmt, dass eine Anwartschaft unverfallbar ist, wenn der Arbeitnehmer bei Dienstaustritt das 25. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden hat. Bei Zusagen, die vor dem 1. Januar 2009 erteilt wurden, wird die Anwartschaft unverfallbar, wenn der Versorgungsberechtigte bei Dienstaustritt das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden hat.  

     

    Übersicht über Unverfallbarkeitsvoraussetzungen

    Erteilung  

    Voraussetzungen  

    Zusagen  

    ab 1.1.2009  

    • bei Dienstaustritt 25. Lebensjahr vollendet und
    • Zusage mindestens 5 Jahre bestanden

    Zusagen  

    vor 1.1.2009  

    • bei Dienstaustritt 30. Lebensjahr vollendet und
    • Zusage mindestens 5 Jahre bestanden

    Übergangsregelungen

    In § 30f Absatz 2 BetrAVG ist eine Übergangsregelung enthalten: Diese stellt sicher, dass eine betriebliche Versorgungszusage, die vor dem 1. Januar 2009 erteilt wurde, nicht später gesetzlich unverfallbar wird, als eine Versorgungszusage, die nach dem 31. Dezember 2008 erteilt wird. Danach bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.