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  • 04.01.2010 | Personalmanagement

    Kündigung wegen fehlender Qualifikation nach 40 Jahren

    Ein Mitarbeiter kann betriebsbedingt mangels Qualifikation selbst dann gekündigt werden, wenn er der (dienst)älteste und sozial schwächste Beschäftigte ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zugunsten eines Werkstattinhabers entschieden. Hintergrund der Kündigung war ein Umsatzeinbruch um 70 Prozent. Der Werkstattinhaber hatte drei Mitarbeiter beschäftigt, zwei davon waren ausgebildete Kfz-Mechaniker. Der später gekündigte dritte war ungelernt und litt an Lese- und Rechtschreibschwäche, sodass er keinen PC bedienen konnte. Obwohl er bereits 40 Jahre im Betrieb beschäftigt und 54 Jahre alt sowie verheiratet war und eine Tochter hatte, die bei ihm lebte, durfte der Arbeitgeber ihm kündigen. Begründung der Richter: Der Mitarbeiter hätte sich um seine Weiterqualifizierung kümmern müssen. Dies sei nicht Aufgabe des Arbeitgebers. Der Mitarbeiter hätte schon vor Jahren erkennen können, dass der Einsatz komplizierter technischer Geräte in der Werkstatt zunehmend erforderlich wurde.  

    Beachten Sie: Das Kündigungsschutzgesetz spielte im Urteilsfall zwar keine Rolle, weil es erst bei Betrieben ab fünf Mitarbeiter (ab zehn Mitarbeitern, wenn das Arbeitsverhältnis nach 2003 begonnen hat) anwendbar ist. Aber auch wenn es anwendbar wäre, würde nichts anderes gelten, so die Richter. Denn der Mitarbeiter war mit den anderen beiden Mitarbeitern nicht vergleichbar. (Urteil vom 9.9.2009, Az: 3 Sa 153/09)(Abruf-Nr. 093735)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 5 | ID 132525