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  • 02.05.2011 | Personalmanagement

    Erstattung von Detektivkosten durch Mitarbeiter

    Sie können als Arbeitgeber von einem Mitarbeiter die Erstattung von Detektivkosten nur verlangen, wenn Sie den Detektiv aufgrund eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung beauftragt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter dabei überführt wurde, seine vertraglichen Pflichten vorsätzlich verletzt zu haben. Denn Anspruch auf Erstattung besteht nur für solche Maßnahmen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2010, Az: 8 AZR 547/09; Abruf-Nr. 110624).  

    Wichtig: Im Urteilsfall war dem Arbeitgeber aufgrund einer vorangegangenen Observierung bekannt, dass der Mitarbeiter unerlaubt für die Konkurrenz arbeitete. Eine Überwachung durch eine Detektei zu diesem Zeitpunkt konnte daher keinen Beitrag mehr zur Beseitigung einer Vertragsstörung oder zur Schadensverhütung leisten. Daher blieb der Arbeitgeber auf den Detektivkosten sitzen.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 6 | ID 144537