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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Persönliche Haftung statt Offenlegung der Bilanz

    Aufnahme eines Komplementärs in eine Autohaus-GmbH & Co. KG

    | In der Ausgabe 5/2000 (Seite 6 bis 9) haben wir Sie informiert, dass für Kfz-Betriebe in der Rechtsform der GmbH & Co. KG verschärfte Regelungen zur Offenlegung von Jahresabschlüssen gelten. Die Regelungen sind erstmals auf Jahresabschlüsse anzuwenden, die Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 1999 betreffen. Die einzige Möglichkeit für die GmbH & Co. KG, der Offenlegungspflicht zu entgehen, besteht darin, neben der GmbH eine natürliche Person als Komplementär aufzunehmen. Obwohl damit die Haftungsbeschränkung aufgehoben wird, schlagen immer mehr Kfz-Betriebe diesen Weg ein. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, was Sie zivil- und steuerrechtlich bei der Aufnahme eines Komplementärs beachten müssen. |