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  • 30.01.2009 | Pensionszusage

    Neues zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Pensionszusagen an beherrschende GGf

    Bei der Berechnung der Pensionsrückstellung für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) muss künftig eine Neuregelung in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) und ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beachtet werden.  

     

    Gestaffeltes Mindestalter

    Bisher musste für die Berechnung der Pensionsrückstellung bei beherrschenden GGf ein Mindestalter von 65 Jahren zugrunde gelegt werden. Bei Schwerbehinderten lag es bei 60 Jahren.  

     

    Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 gilt nun für Geburtsjahrgänge bis 1952 für die Berechnung der Pensionsrückstellung das maßgebliche Endalter 65, für Jahrgänge ab 1953 bis 1961 das Endalter 66 und für Jahrgänge ab 1962 das Endalter 67. Bei Schwerbehinderten verschiebt es sich von 60 auf 62 Jahre.  

    Die Erhöhung des maßgeblichen Endalters mindert die Pensionsrückstellung, die bei Erreichen des Pensionsalters anzusetzen ist. Dies gilt jedenfalls bei Zusagen, die keine Rentenerhöhung im Fall der längeren Dienstzeit vorsehen. Sind in der Pensionszusage jedoch Erhöhungen, zum Beispiel 0,4 Prozent pro Monat der späteren Inanspruchnahme der Rente vereinbart, wirkt dies einer Minderung der Rückstellung entgegen.