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  • 01.03.2007 | NW-Handel

    Keine Haftung für mangelhafte Garantiearbeiten anderer

    Für mangelhafte Garantieleistungen anderer Werkstätten muss der Händler, der das betroffene Fahrzeug verkauft hat, nicht einstehen. Das ist das Fazit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Im Urteilsfall ging es um einen 61.870 Euro teuren Neuwagen mit Herstellergarantie. Wegen verschiedener Mängel musste der Wagen mehrfach in die Werkstatt. Der Käufer wollte vom Vertrag zurücktreten, nachdem er ohne Rücksprache mit dem Händler in anderen Vertragswerkstätten war, um dort die Mängel – erfolglos – auf Garantie beheben zu lassen. Der Händler wehrte sich mit dem Argument, nur anlässlich der ersten Reparatur habe sich der Käufer an ihn gewandt. Damals habe er ihn, weil er unterwegs gewesen sei, an die nächstmögliche Vertragswerkstatt verwiesen. Bis zum Rücktritt habe er nichts mehr vom Käufer gehört. Mit dieser Verteidigung hatte der Händler Erfolg: Das OLG hat seinem Recht zur zweiten Andienung den Vorzug gegenüber dem Recht des Käufers auf Rückabwicklung gegeben. Dabei hat es streng zwischen Gewährleistung und Herstellergarantie unterschieden. Der Käufer habe sich für Letzteres entschieden. Dann müsse er auch dazu stehen. Mangelhafte Garantieleistungen fremder Betriebe könne er dem Händler im Rahmen der Gewährleistung nicht zurechnen. Beachten Sie: Zur Frage, wann der Käufer den Händler über einen Nachbesserungsversuch in einer Drittwerkstatt informieren muss, hat sich kürzlich der Bundesgerichtshof geäußert. Danach ist die entsprechende Klausel in den derzeitigen Neuwagen-Verkaufsbedingungen zugunsten des Käufers auszulegen. Näheres dazu lesen Sie in Ausgabe 2/2007 auf Seite 1. (Urteil vom 16.3.2006, Az: 19 U 156/05) (Abruf-Nr. 070595)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 3 | ID 85661