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  • 01.07.2006 | Noch einmal eBay

    Kann eine „Versteigerung“ wirksam vereinbart werden?

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das eBay-Verfahren nicht als „Versteigerung“ eingestuft. Der Ablauf auf solchen Plattformen sei ein spezieller Weg, Kaufverträge herbeizuführen. Obwohl auf modernem Weg, werden hierbei ganz klassisch Verträge mit Angebot (des Käufers) und vorweggenommener Annahmeerklärung (des Verkäufers) abgeschlossen.  

     

    Eine Versteigerung setzt dagegen laut BGH einen Zuschlag nach § 156 Bürgerliches Gesetzbuch voraus, den eine Maschine nicht mittels Zeitablauf ersetzen kann (Urteil vom 7.11.2001, Az: VIII ZR 13/01; Abruf-Nr. 011334 und Urteil vom 3.11.2004, Az: VIII ZR 375/03; Abruf-Nr. 042829; Ausgabe 9/2005, Seite 19)  

     

    Neue Klausel unwirksam

    Einige Anbieter versuchen offensichtlich, diese Regelung „auszuhebeln“. So findet sich neuerdings bei manchen Angeboten auf diesen Plattformen folgende Klausel – wörtlich oder sinngemäß:  

     

    Klausel

    „Bei diesem Angebot handelt es sich um eine Versteigerung im Sinne des § 312d Absatz 4 Nummer 5 BGB. Dies bedeutet für den Auktionsgewinner, dass für ihn kein Widerrufsrecht gemäß Fernabsatzvorschriften besteht, auch nicht bei Privatkäufern. Mit Abgabe Ihres Gebots erkennen Sie meine Auktionsbedingungen an.“