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  • 01.12.2005 | Niederlassungsfreiheit und Arbeitsrecht

    Arbeitnehmer-Überlassung und Einsatz fremder Arbeitnehmer

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Annabel Lehnen, Kanzlei Osborne Clarke, Köln

    Am 1. Oktober 2005 ist die so genannte Niederlassungsklausel in Kraft getreten. Viele Vertragshändler denken seither verstärkt über Kooperationen mit Vertragswerkstätten nach: Sie wollen deren Ausstellungsräume nutzen und gegebenenfalls deren Personal im Verkauf einsetzen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob zu diesem Zweck Verkaufspersonal für den Vertragshändler eingesetzt werden sollte und – wenn ja – in welcher Form.  

     

    Welche rechtlichen Modelle kommen hierfür in Betracht und welche Voraussetzungen sind daran geknüpft? Wir geben Ihnen im folgenden Beitrag die Antworten auf diese Fragen.  

     

    Beispiel

    Die A-KG, die 29 Arbeitnehmer in Verkauf, Buchhaltung, Lackiererei und Werkstatt beschäftigt, hat ihr Vertriebsrecht verloren. Sie will aber als autorisierte Vertragswerkstatt weiterarbeiten. Dazu möchte sie die Ausstellungsräume an einen autorisierten Händler, die Car-GmbH, vermieten. Diese beabsichtigt ihrerseits, die vorhandenen Verkäufer der Firma A-KG oder einen Teil davon nach eigenen Vorstellungen in den angemieteten Ausstellungsräumen einzusetzen. Bei der Firma A-KG existiert ein Betriebsrat.  

    Grundmodelle des Fremdpersonaleinsatzes

    Das geltende Recht stellt zwei Modelle für einen Fremdpersonaleinsatz zur Verfügung,  

    • die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und
    • den Werk-, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag als Grundlage für den innerbetrieblichen Einsatz fremder Arbeitnehmer.

     

    Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung