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  • 01.04.2003 · Fachbeitrag · Neuwagenhandel

    Keine Rückabwicklung nach Mängelbeseitigung

    | Wer von Rückabwicklung auf Mängelbeseitigung „umsteigt“, hat seinen Anspruch auf Rückabwicklung verwirkt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Im Urteilsfall hatte der Käufer den plötzlichen Geschwindigkeitsverlust während der Fahrt mit seinem neuen Golf reklamiert. Dem Autohaus gelang es im ersten Anlauf nicht, den Mangel zu beheben. Als der Kunde dies beanstandete, erklärte es sich bereit, ein neues Steuergerät einzubauen. Die vom Käufer zusätzlich verlangte Erklärung, dass der Mangel nach dem Einbau nicht mehr auftreten werde, lehnte es ab. Daraufhin forderte der Käufer die Rückabwicklung des Kaufs. Der vom Landgericht (LG) Saarbrücken bestellte Sachverständige besichtigte das Fahrzeug in Gegenwart des Käufers und eines Autohaus-Vertreters. Letzterer hatte ein neues Steuergerät zum Termin mitgebracht. Es wurde mit Zustimmung des Käufers eingebaut. Zwei Probefahrten von Käufer und Sachverständigem verliefen problemlos. Seitdem läuft der Wagen einwandfrei. Dennoch nahm der Käufer seine Klage nicht zurück und beharrte auf Rückabwicklung. Da die Nachbesserung Erfolg gehabt habe, sei dies unzulässig, so das OLG. (Urteil vom 19.11.2002, Az: 4 U 152/02-20) (Abruf-Nr. 030603) |