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  • 01.12.2003 · Fachbeitrag · Neuwagenhandel

    Fehler bei allen Pkw gleichen Typs ist kein Mangel

    | Ob ein fabrikneues Fahrzeug mangelhaft ist, ist anhand des „Stands der Technik“ zu beurteilen. Dazu muss das Fahrzeug mit anderen Fahrzeugen gleicher Serie verglichen werden, so das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Gebe es keine Abweichung, liege auch kein Mangel vor. Unter „Stand der Technik“ ist also nicht die technisch optimale Lösung zu verstehen. Konstruktionsbedingte Besonderheiten eines Fahrzeugtyps sind keine Mängel, solange die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt ist. Im Urteilsfall hatte die Kundin einen fabrikneuen Audi A2 gekauft. Da sie mit dem Heizungs-/Lüftungssystem unzufrieden war, forderte sie die Rückabwicklung des Vertrags. Bei bestimmten Einstellungen der Luftverteilung und Temperaturregelung kam es tatsächlich zu erheblichen Temperaturdifferenzen zwischen Fußraum und Armaturentafel. Das OLG entschied trotzdem zu Gunsten des Autohauses: Beim internen Vergleich des strittigen A2 mit anderen A2 der gleichen Serie gab es keine Abweichung. Auch der Vergleich mit allen typgleichen Fahrzeugen weltweit (externer Vergleich) ergab keine Abweichung. Die Lüftungs- und Klimaanlage des A2 sei nicht mangelhaft, sondern allenfalls „eigentümlich“. |