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  • 01.01.2002 · Fachbeitrag · Neufahrzeughandel

    Betriebsanleitung muss eindeutig formuliert sein

    | Auf der sicheren Seite wähnte sich ein VW-Händler im Hinblick auf das Wandelungsbegehren einer Leasing-Nehmerin: Laut Neuwagenverkaufsbedingungen (Abschnitt VII, Ziffer 6) besteht keine Gewährleistungspflicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Fahrzeugs (zum Beispiel die Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Genau dieser Fall war eingetreten: Der Motor hatte sich festgefressen, weil die Kühlung ausgefallen war. Unstreitig hatte vorher die Kontrollleuchte für die Kühlmitteltemperatur und den Kühlmittelfüllstand aufgeleuchtet. Ob auch der Zeiger, der die Kühlmitteltemperatur angeben soll, eine zu hohe Temperatur angezeigt hat, blieb unklar. Dennoch gab das Oberlandesgericht Braunschweig dem Wandelungsbegehren statt: Die Bedienungsanleitung sei widersprüchlich und teilweise unrichtig. Dort heißt es auf Seite 77: Bei Aufleuchten der Kontrolllampe während der Fahrt müsse „bei nächster Gelegenheit“ Kühlmittel nachgefüllt werden. Die Kühlmitteltemperatur sei zu hoch, wenn der Zeiger sich im oberen Bereich befinde. „Anhalten, Motor abstellen und Ursache der Störung feststellen - siehe Seite 83“ hieß es weiter. Falls die Kontrollleuchte blinke oder aufleuchte, könne der Grund dafür auch ein zu geringer Kühlmittelstand sein. „Prüfen und gegebenenfalls auffüllen“ wird empfohlen. (Urteil vom 26.2.2001, Az: 7 U 103/00, MDR 2001, 1111) (Abruf-Nr. 011480) |