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  • 29.01.2010 | Neue BFH-Rechtsprechung

    Gruppenunfallversicherungen: Was gilt für Beiträge und Leistungen?

    Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung ohne eigenen Rechtsanspruch, sind im Zeitpunkt der Versicherungsleistung die bis dahin entrichteten, auf seinen Versicherungsschutz entfallenden Beiträge (begrenzt auf die Versicherungsleistung) lohnsteuerpflichtig.  

     

    Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine lange diskutierte Frage zugunsten der Arbeitnehmer entschieden (Urteil vom 11.12.2008, Az: VI R 9/05; Abruf-Nr. 090585). Die Finanzverwaltung ging bislang in diesen Fällen davon aus, dass die ausgezahlte Versicherungsleistung steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Fünf weitere Verfahren (Az: VI R 20/05, VI R 19/06, VI R 24/06, VI R 66/06 und VI R 3/08) hat der BFH gleichermaßen entschieden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Urteile nun in einem Schreiben „verarbeitet“ (Schreiben vom 28.10.2009, Az: IV C 5 - S 2332/09/10004; Abruf-Nr. 093843). Demnach gilt Folgendes:  

    Das Spektrum der Unfallversicherungen

    Unfallversicherungen sind Bestandteil vieler Arbeitsverhältnisse. Je nach Ausgestaltung gelten unterschiedliche Regeln für die Besteuerung der Beiträge und Leistungen.  

     

    • Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft): Diese Beiträge trägt allein der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer erhält einen steuer- und sozialversicherungsfreien geldwerten Vorteil (§ 3 Nummer 62 Einkommensteuergesetz [EStG]). Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind beim Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen steuerfrei (§ 3 Nummer 1a EStG). Sie unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

     

    • Gesamtunfallversicherung: Zahlt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Beiträge zu einer Gesamtunfallversicherung, die auch private Unfallrisiken abdeckt, können steuerpflichtige Zukunftssicherungsleistungen vorliegen.