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  • 28.04.2008 | Nachweisführung bei Ausfuhrlieferungen

    Der EuGH schützt gutgläubige Kfz-Händler jetzt auch im Handel mit Drittländern

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Ronny Langer, Steuerberater, küffner maunz langer zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil in der Rechtssache „Netto Supermarkt“ die Position des Kfz-Handels nun auch hinsichtlich der Steuerbefreiung für Ausfuhren in ein Land außerhalb der EU (Drittland) gestärkt. Steuerausfälle aufgrund eines Betrugs des ausländischen Abnehmers können Ihnen nicht angelastet werden, wenn Sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt zu sein (Urteil vom 21.2.2008, Rs. C-271/06; Abruf-Nr. 080801).  

     

    Nachweisführung bei Abholfällen

    Ausfuhrlieferungen in Drittländer sind steuerbefreit, sofern Sie die in § 6 Absatz 1 bis Absatz 3a Umsatzsteuergesetz (UStG) genannten Voraussetzungen erfüllt haben und Ihnen entsprechende Nachweise hierfür vorliegen (§ 6 Absatz 4 UStG). Das heißt: Wenn der ausländische Abnehmer das Fahrzeug oder eine andere Sache bei Ihnen abholt und selbst in das Drittlandsgebiet befördert, benötigen Sie nach § 9 Absatz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) einen Beleg mit  

    • Name und Anschrift Ihres Unternehmens,
    • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Ausfuhrgegenstandes (zum Beispiel die Fahrzeug-Ident-Nummer),
    • Ort und Tag der Ausfuhr und
    • Ausfuhrbestätigung der Ausgangszollstelle an der EU-Grenze.

     

    Außerhalb der speziellen in § 9 Absatz 2 UStDV genannten Zollverfahren kann der Nachweis mittels Lieferschein, Rechnung oder Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung erfolgen, sofern diese den Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle enthalten. Der Abdruck des Zollstempels der Grenzzollstelle ist in Abholfällen der einzig anerkannte Nachweis für die Ausfuhr aus der EU und damit unverzichtbar für die Steuerbefreiung. Nicht ausreichend ist der Dienststempelabdruck einer Abgangszollstelle (Binnenzollstelle). Dieser bestätigt nur die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens, nicht aber den tatsächlichen Grenzübertritt ins Drittland.