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  • 27.07.2009 | Mit oder ohne Umsatzsteuerausweis?

    So rechnen Sie Reparaturen aufgrund von Gewährleistungen richtig ab

    von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster

    Repariert eine Werkstatt ein Fahrzeug, weil der Kunde einen Gewährleistungsanspruch geltend macht, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe eine Umsatzsteuerschuld entsteht. Entscheidend ist, wen die Gewährleistungspflicht trifft. Drei Fallvarianten kommen in Betracht: Der Anspruch des Kunden besteht  

    1. gegenüber dem Händler selbst,
    2. dem Hersteller des Fahrzeugs oder
    3. einem Dritten, zum Beispiel einem anderen Händler.

    Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Händler

    Hat der Kunde einen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Händler, bewirkt dieser mit der Reparatur in der eigenen Werkstatt mangels Gegenleistung eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Leistung. Soweit für die Reparatur Ersatzteile und andere Vorleistungen bezogen werden, ist die Vorsteuer daraus abzugsfähig.  

     

    Handelt es sich um ein Neufahrzeug, hat der Händler einen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Hersteller. Leistet der Hersteller deswegen Zahlungen an den Händler oder stellt er das Ersatzteil kostenlos zur Verfügung, handelt es sich um nicht steuerbaren Schadenersatz (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 3.12.1975, Az: IV A 2 - S 7100 - 25/75, BStBl 1975 I, 1132). Der Händler darf also nicht mit Umsatzsteuer gegenüber dem Hersteller abrechnen.  

    Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Hersteller

    Hat der Kunde beim Kauf eines Neufahrzeugs einen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Hersteller, wird er sich an den Vertragshändler wenden, bei dem er das Fahrzeug erworben hat. In diesem Fall erbringt der Händler mit der Reparatur eine steuerpflichtige Leistung an den Hersteller. Daher muss er eine Rechnung an den Hersteller mit Ausweis von Umsatzsteuer erteilen. Der Hersteller kann die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.