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  • 04.01.2010 | Lohnsteuer

    Anrufungsauskunft als Verwaltungsakt anfechtbar

    Eine lohnsteuerliche „Anrufungsauskunft“ sowie deren späterer Widerruf oder Änderung durch das Finanzamt sind im Einspruchs- und Klageverfahren selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte. Mit dieser Entscheidung ändert der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung, die eine Anrufungsauskunft als bloße Willenserklärung einstufte. Hintergrund: Der Arbeitgeber kann sich bei unklarer Rechtslage in einer Lohnsteuerfrage durch eine „Anrufungsauskunft“ vom Finanzamt vorab verbindlich über die zutreffende lohnsteuerliche Behandlung informieren lassen. Nach bisheriger Rechtsprechung war das Finanzamt zwar nach Treu und Glauben an die Anrufungsauskunft gebunden. War der Arbeitgeber aber mit deren Inhalt nicht einverstanden, konnte er sie nicht durch Einspruch anfechten. Es war nur eine Anfechtung der Lohnsteueranmeldung oder gegebenenfalls eines Lohnsteuerhaftungsbescheids möglich. Mit dem BFH-Urteil kann der Arbeitgeber nun streitige Lohnsteuerfragen schneller endgültig klären lassen.  

    Beachten Sie: Die Anrufungsauskunft schützt nach bisheriger Rechtsprechung nur den Arbeitgeber, nicht auch die Arbeitnehmer. Für die entfaltet eine Anrufungsauskunft keine Bindungswirkung. (Urteil vom 30.4.2009, Az: VI R 54/07)(Abruf-Nr. 092537)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 4 | ID 132523