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  • 27.07.2009 | Leseranfrage

    Steuerfreie Ausfuhr eines reparierten Fahrzeugs nach Norwegen

    Ein Leser hat der Redaktion folgende Frage gestellt: „Ein norwegischer Unternehmer hat sein Fahrzeug bei uns warten bzw. reparieren lassen. Die Rechnung lautet über rund 1.000 Euro Arbeitspreis und rund 2.000 Euro Materialpreis zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von rund 570 Euro.  

     

    Die mit einem Dienststempel des Hauptzollamts versehene Rechnung hat der Kunde uns mit der Bitte um Erstattung der Umsatzsteuer eingereicht. Einen Beleg über die Entrichtung von Eingangsabgaben in Norwegen gibt es offenbar nicht - jedenfalls hat der Kunde diesen bisher auf unsere Bitte hin nicht vorgelegt. Aufgrund des Zollstempels auf der Rechnung beharrt er jedoch auf Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer.  

     

    Eine Anfrage beim Zollamt hat ergeben, dass mit dem Zollstempel zwar die Ausfuhr des Fahrzeugs, nicht jedoch die Ausfuhr der Reparaturleistung dokumentiert werde. Wie sind in solchen Fällen die Ausfuhr einer Werklieferung nachzuweisen bzw. die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung zu erfüllen?“  

    Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung

    Bei der Reparaturleistung handelt es sich um eine einheitliche Werklieferung (§ 3 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz [UStG]), weil der Entgeltsteil für das Material mehr als 50 Prozent des Gesamtpreises