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  • 01.05.2006 | Leasing

    Kein Rückkaufsrecht für ehemaligen Vertragshändler

    Ein Kfz-Händler, der einer Leasing-Gesellschaft gegen Provision Leasing-Verträge über Neufahrzeuge vermittelt, zu deren Rückkauf er verpflichtet ist, kann bei Beendigung des Vermittlungsvertrags keinen Schadenersatz dafür verlangen, dass ihm die Gewinnchance aus dem Verkauf noch ausstehender Rückläufer entgeht. Die Gewinnchance sei nicht Teil seiner Provision, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).  

    Im Urteilsfall liefen bei Beendigung seines BMW-Händlervertrags noch 135 vom Händler vermittelte Leasing-Verträge bei der BMW-Leasing-GmbH. Grundlage der Vermittlung war ein Rahmenvertrag, der Folgendes vorsah: Der Händler  

    • hatte eine Rückkaufpflicht – auch nach Ausscheiden aus der BMW-Handelsorganisation;
    • hatte aber nicht das Recht, von der BMW-Leasing im Fall des Ausscheidens den Rückkauf zu verlangen.

    Darüber kam es zum Streit, nachdem die BMW-Leasing zahlreiche Leasing-Rückläufer an andere BMW-Händler verkauft hatte. Während die unteren Instanzen dem Händler noch Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns in Höhe von rund 180.000 Euro zugesprochen hatten, wies der BGH die Klage ab. Der Rahmenvertrag gebe für ein Rückkaufsrecht des Händlers nichts her. (Urteil vom 8.2.2006, Az: VIII ZR 45/05) (Abruf-Nr. 060856)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 4 | ID 85734