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  • 27.02.2009 | Kfz-Versicherung

    Unternehmer darf Ersatzfahrzeug differenzbesteuert kaufen

    Erwirbt ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer nach einem Totalschaden ein differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug, darf die Versicherung nicht die volle Vorsteuer in Höhe von 19 Prozent abziehen. Im Urteilsfall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Unternehmerin das Fahrzeug für 15.900 Euro gekauft. Der Wiederbeschaffungswert (WBW) des Unfallfahrzeugs belief sich laut Gutachten auf 14.000 Euro und der Restwert auf 4.500 Euro, jeweils einschließlich Differenzumsatzsteuer. Der Haftpflichtversicherer hat den Schaden auf Basis des WBW unter Abzug einer Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent reguliert. Er hat der Geschädigten also lediglich 7.983.20 Euro erstattet (14.000 Euro : 1,19 ./. 4.500 Euro : 1,19). Begründung: Sie hätte ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug anschaffen müssen, um die Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs zu verrechnen. Vergleichbare Fahrzeuge würden zu 30 Prozent regelbesteuert angeboten. Der BGH hat den Versicherer auf der Grundlage des vollen Brutto-WBW zur Zahlung weiterer 2.235.29 Euro verurteilt. Gerade wenn nur 30 Prozent der vergleichbaren Fahrzeuge regelbesteuert angeboten würden, könne der Geschädigten auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht nicht zugemutet werden, sich ausschließlich nach regelbesteuerten Fahrzeugen umzusehen. (Beschluss vom 25.11.2008, Az: VI ZR 245/07)(Abruf-Nr. 090140)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 4 | ID 124936