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  • 22.02.2008 | Keine Versteuerung der stillen Rerserven

    „Verpächterwahlrecht“ auch bei teilweiser Verpachtung und teilweisem Verkauf

    Das sogenannte Verpächterwahlrecht kann auch dann bestehen, wenn am Ende einer Betriebsaufspaltung das Autohausgrundstück verpachtet und das bewegliche Anlagevermögen verkauft werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten eines Kfz-Händlers entschieden. 

    Stille Reserven müssen nicht aufgedeckt werden

    Fallen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung (sachliche und / oder personelle Verflechtung) weg, weil sich zum Beispiel die Beteiligungsverhältnisse ändern und damit keine personelle Verflechtung mehr gegeben ist, so hat dies steuerlich in der Regel eine Betriebsaufgabe zur Folge. Das heißt, die stillen Reserven müssen aufgedeckt und versteuert werden.  

     

    Der aktuelle Fall des BFH

    Das muss aber nicht immer so sein, entschied der BFH jetzt am Fall eines Mercedes-Autohauses, das mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen handelte und über einen angeschlossenen Werkstattservice verfügte (Urteil vom 11.10.2007, Az: X R 39/04; Abruf-Nr. 080275): 

     

    Der Autohaus-Inhaber hatte sein Grundstück 1988 mit einem Autohaus und einer Vertragswerkstatt bebaut. Er verpachtete das Grundstück bis zum 31. Dezember 1994 im Wege der Betriebsaufspaltung an eine GmbH, die ihm zu 100 Prozent gehörte. Die GmbH betrieb dort ein Autohaus.