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  • 01.04.2005 | Keine Mängelhaftung für Gebrauchte

    So nutzen Sie die neue BGH-Rechtsprechung

    von Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Dr. Markus Lubitz, Kanzlei CMS Hasche Sigle, Köln

    In der März-Ausgabe haben wir das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Agenturgeschäfts im GW-Handel anhand der Pressemitteilung vorgestellt (Urteil vom 26.1.2005, Az: VIII ZR 175/04; Abruf-Nr. 050395). Jetzt liegt die Entscheidung im Volltext vor. Anlass, noch einmal zusammenzufassen, was zu beachten ist, damit Sie für ein im Rahmen eines Agenturgeschäfts verkauftes Fahrzeug keine Mängelhaftung übernehmen müssen.  

    Wesen des Agenturgeschäfts

    Bei einem Agenturgeschäft vermittelt der Händler nur den Verkauf eines Gebrauchtwagens durch den bisherigen Eigentümer. Häufig ist das Agenturgeschäft mit dem gleichzeitigen Kauf eines Neuwagens durch den Eigentümer des Gebrauchtwagens verbunden.  

     

    Bei einem echten Agenturgeschäft ist allein der Auftraggeber (bisheriger Eigentümer) Berechtigter und Verpflichteter aus dem Kaufvertrag. Der Kfz-Händler soll in dessen Namen und für dessen Rechung das Fahrzeug verkaufen. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, kann die Mängelhaftung beim Verkauf von Gebrauchtwagen auf diese Weise ausgeschlossen werden. Dies wäre beim Verkauf durch den Kfz-Händler selbst nicht möglich. Dieser kann die Verjährung bei Gebrauchtwagen lediglich auf ein Jahr beschränken.  

     

    Damit die Konstruktion des Agenturgeschäfts tatsächlich anerkannt wird – also ein echtes Agenturgeschäft vorliegt – müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Es darf  

    1. kein Eigengeschäft des Kfz-Händlers vorliegen und
    2. kein Eigengeschäft des Kfz-Händlers verschleiert werden.