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  • 28.11.2008 | Innergemeinschaftliche Lieferung

    Vertrauensschutz bei Kfz-Lieferungen
    in einen anderen Mitgliedstaat

    von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster

    „Vertrauensschutz“ nach § 6a Absatz 4 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist in der Regel der letzte Rettungsanker, den Sie werfen können, wenn Ihnen der Fiskus die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung versagen will. Die Crux: Wie ein Anker in stürmischer See greift er oftmals nicht richtig; denn er ist an eine ganze Reihe von Voraussetzungen gebunden.  

    Die Vertrauensschutzregelung im Überblick

    Zum besseren Verständnis stellen wir Ihnen § 6a Absatz 4 UStG und Absatz 1, auf den Absatz 4 Bezug nimmt, im Wortlaut vor.  

     

    Wortlaut der Vertrauensschutzregelung in § 6a UStG

    (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:  

    1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
    2. der Abnehmer ist
    a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
    b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
    c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
    3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

    ...  

    (4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.  

     

    Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung im Einzelnen

    Damit Sie Vertrauensschutz für sich reklamieren können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:  

     

    1. Sie haben eine innergemeinschaftliche Lieferung als umsatzsteuerfrei behandelt. Das impliziert, dass Sie sämtliche Buch- und Belegnachweise vorlegen können (sehen Sie dazu den Beitrag in der Ausgabe 11/2008, Seiten 4 bis 11 sowie die dazugehörige Checkliste auf den Seiten 11 bis 14 dieser Ausgabe).