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  • 02.05.2011 | Innergemeinschaftliche Dienstleistungen

    Bei Dienstleistungen an EU-Unternehmen richtig auf „Reverse Charge“ hinweisen!

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund.

    Die meisten Dienstleistungen an ein Unternehmen, das in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist (B2B-Leistungen), sind seit dem 1. Januar 2010 in dem Land (umsatz)steuerbar, in dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat (§ 3a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz). In diesen Fällen verlagert sich die Steuerschuld durch das „Reverse-Charge-Verfahren“ auf den Leistungsempfänger.  

     

    Darauf müssen Sie als Rechnungsaussteller den ausländischen Rechnungsempfänger hinweisen. Wie Sie das richtig tun, erfahren Sie nachfolgend.  

     

    Dienstleistungen im Kfz-Gewerbe

    Praktische Bedeutung im Kfz-Gewerbe hat das „Reverse-Charge-Verfahren“ insbesondere bei  

    • Reparatur- und Abschleppleistungen,
    • gutachterlichen Stellungnahmen,
    • der Vermietung von Fahrzeugen sowie
    • Leasinggeschäften.

     

    Rechnungshinweis in der Landessprache des Kunden