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  • 01.08.2006 | Informieren Sie Ihre Kunden

    „Ein-Prozent-Regelung“ nur noch für Fahrzeuge im notwendigen Betriebsvermögen

    Die „Ein-Prozent-Regelung“ ist nur noch bei Pkw im „notwendigen“ Betriebsvermögen anwendbar – unabhängig davon, wie der Unternehmer seinen Gewinn ermittelt. Diese Neuregelung ist für alle Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 begonnen haben. Sie gilt somit auch für Fahrzeuge, die sich bereits vor dem 1. Januar 2006 im Betriebsvermögen befunden haben.  

     

    Für den Kfz-Handel ist gerade im Neuwagengeschäft die steuerliche Absetzbarkeit von Kfz-Kosten ein Verkaufsargument. Damit Sie auf Fragen Ihrer Kunden kompetent antworten können, stellen wir Ihnen die Neuregelung vor.  

    Was bedeutet die Neuregelung?

    Die Neuregelung bedeutet im Einzelnen Folgendes:  

     

    • Nutzt der Kunde den Pkw zu weniger als 10 Prozent betrieblich, ändert sich nichts: Der Pkw ist „notwendiges“ Privatvermögen, die Kfz-Kosten sind nicht abzugsfähig. Die betrieblichen Fahrten sind aber mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer abzugsfähig.

     

    • Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent kann der Pkw ins Privat- oder ins „gewillkürte“ Betriebsvermögen genommen werden. Ist der Pkw im Privatvermögen, gilt das oben Gesagte. Ist der Pkw „gewillkürtes“ Betriebsvermögen, sind die Kfz-Kosten zwar weiterhin als Betriebsausgaben absetzbar. Die Privatnutzung darf aber nicht mehr anhand der „Ein-Prozent-Regelung“, sondern muss auf Grundlage der anteiligen auf die Privatfahrten entfallenden Kosten versteuert werden.