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  • 02.10.2008 | Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer

    Gestaltungsalternativen im Hinblick auf die gestiegene Gewerbesteuerbelastung

    von WP/StB Dr. Johannes A. Huber und StB Dr. Simone Jäck, ATG Allgäuer Treuhand GmbH, Kempten

    Trotz gesenkter Messzahl und verbesserter Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer bei Personengesellschaften müssen viele Autohäuser und Kfz-Betriebe ab 2008 mit einer höheren Gewerbesteuerbelastung rechnen. Den Steuererleichterungen stehen das neu geschaffene Abzugsverbot für die Gewerbesteuer und eine verschärfte Hinzurechnung von Kosten gegenüber. Insbesondere die Hinzurechnungsregelungen können im Einzelfall erhebliche Mehrbelastungen verursachen (sehen Sie Ausgabe 9/2008, Seiten 6 bis 9).  

    Handlungsbedarf bei hohen Hinzurechnungen

    Sie sollten daher in einem ersten Schritt untersuchen, ob die Hinzurechnungen die Gewerbesteuerbelastung in Ihrem Autohaus oder Kfz-Betrieb signifikant erhöhen. In einem zweiten Schritt sollten Sie dann mit Ihrem Steuerberater prüfen, ob Sie durch Veränderungen in Ihrem Unternehmen gegensteuern können. Dazu stellen wir Ihnen für verschiedene Fälle unterschiedliche Gestaltungsvarianten vor.  

    1. Minderung der Hinzurechnungen aus Miete und Pacht

    Eine Minderung der Hinzurechnungen aus Miet- und Pachtverträgen ist für Kfz-Betriebe relevant, die entsprechende Verträge abgeschlossen haben. Jedoch: Eine Minderung der Hinzurechnungsbeträge durch Senkung von Zins-, Miet- oder Pachtzahlungen wird in der Regel nicht durchsetzbar sein. Beim Vertragspartner unterliegen die Zahlungen wie bisher der Gewerbesteuerpflicht, sodass kein Spielraum für neue Preisverhandlungen vorhanden ist.  

     

    Praxistipps

    • Eine Senkung könnte jedoch dadurch erreicht werden, wenn der Mieter originäre Kosten des Vermieters (zum Beispiel Instandhaltungskosten) selbst trägt.
    • Miet- oder Pachtverträge sollten dahingehend angepasst werden, dass ein möglichst großer Teil der Kosten den Nebenleistungen zugerechnet wird, die nicht der Hinzurechnung unterliegen.

     

    Beispiel

    Mietet ein Kfz-Betrieb eine Immobilie einschließlich beweglicher Wirtschaftsgüter (zum Beispiel eine Werkstatteinrichtung) sollte der Betrag aufgeteilt werden, weil der pauschale Finanzierungsanteil für bewegliche Wirtschaftsgüter erheblich geringer ist.  

    Darauf sollten Sie achten

    • Im Vertrag vorgenommene Aufteilungen auf Miet- oder Pachtzahlungen erkennt das Finanzamt nur an, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten.
    • Die Anschaffung von Immobilien oder beweglichen Wirtschaftsgütern statt Miete führt nicht immer zum Ziel: Ist für die Anschaffung die Aufnahme eines Darlehens notwendig, sind die Darlehenszinsen ebenfalls hinzuzurechnen. Übersteigen diese den pauschalen Finanzierungsanteil in den Mieten, stellt sich das Unternehmen durch die kreditfinanzierte Anschaffung sogar schlechter.

    2. Aufteilung des Betriebs in mehrere Gesellschaften

    Eine Aufteilung des Unternehmens auf mehrere Gesellschaften kommt insbesondere für Betriebe mit mehreren Geschäftsbereichen oder Filialen in Betracht. Jedem einzelnen der neuen Unternehmen steht dann der Freibetrag von 100.000 Euro für seine Hinzurechnungsbeträge zu. Mit der Vervielfachung der Freibeträge sinkt die Hinzurechnung oder lässt sich sogar ganz vermeiden.