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  • 29.03.2010 | Handel über die Grenze

    Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör in andere Länder der Europäischen Union

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Ronny Langer, Steuerberater, küffner maunz langer zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

    In der März-Ausgabe 2010 (Seiten 5 bis 8) haben Sie gelesen, in welchen Fällen die Lieferung von Zubehör oder Ersatzteilen in Drittländer umsatzsteuerfrei ist. Im Folgenden sagen wir Ihnen, was bei der Lieferung in andere Mitgliedstaaten der EU gilt.  

     

    Beachten Sie: Am Ende des Beitrags finden Sie eine Checkliste zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zubehörverkauf in andere Länder der EU sowie in Drittländer.  

    Hintergrund

    Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten gibt es keine Sondernorm für Ersatz- und Zubehörteile oder Verbrauchstoffe, wie sie bei Lieferungen in Drittländer besteht. Für die Steuerbefreiung sind die allgemeinen in § 6a Absatz 1 UStG genannten Voraussetzungen zu erfüllen, wie sie auch für die Lieferung von Fahrzeugen gelten:  

     

    • Der Gegenstand wird ins EU-Ausland befördert oder versandt.
    • Der Abnehmer ist
    • Unternehmer und erwirbt die Teile für sein Unternehmen oder
    • eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.
    • Der Erwerb des Gegenstands unterliegt beim Abnehmer der Erwerbsbesteuerung.