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  • 01.01.2006 | GW-Handel

    Was heißt „gekauft wie gesehen“?

    Was bedeutet die Formulierung „gekauft wie gesehen“? Um diese Frage ging es in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Streitobjekt war ein Daimler Benz Typ 809, den der Händler an einen Nicht-Verbraucher verkauft hatte. Der Ausschluss der Gewährleistung war damit also möglich. Mündlich war ein Kauf „wie gesehen“ geschlossen worden. Im schriftlichen Vertrag stand die vorformulierte Klausel „... unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“. In der Zeile „besondere Vereinbarung“ folgte erneut die Formulierung „gekauft wie gesehen“. Obwohl der Verkäufer das Fahrzeug erfolgreich durch die HU gebracht hatte, reklamierte der Käufer eine Reihe von Mängeln, die seiner Meinung nach das Fahrzeug verkehrsuntauglich machten. Vor Gericht fanden seine Rügen kein Gehör. Das OLG stellte in akribischer Auslegung der Vereinbarungen fest, dass die Sachmängelhaftung komplett ausgeschlossen worden sei. Im Übrigen habe der Käufer es auch versäumt, dem Verkäufer eine Frist zur Beseitigung der reklamierten Mängel zu setzen. (Urteil vom 6.9.2005, Az: 4 U 163/04) (Abruf-Nr. 053466)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 2 | ID 85559