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  • 01.11.2002 · Fachbeitrag · GW-Handel

    Pflichten bei GW-Zulassung auf Kundenwunsch

    | Ganz oder gar nicht! Das ist das Resümee, das Sie als Kfz-Händler aus einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Gelsenkirchen-Buer ziehen sollten. Im Urteilsfall hatte ein Händler für 200 DM die Zulassung eines Gebrauchten für den Kunden übernommen. Dabei hatte er es unterlassen, eine Änderung der Bereifung gegenüber dem Straßenverkehrsamt anzuzeigen. Infolge dessen unterblieb eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere. Bemerkt wurde das Ganze bei einer Verkehrskontrolle, die dem Käufer ein Bußgeld von 100 DM und drei Punkte in Flensburg einbrachte. Das AG sprach dem Käufer das Bußgeld und fast 1.000 DM Anwaltskosten zu: Der Käufer habe darauf vertrauen dürfen, dass der Händler die Zulassung ordnungsgemäß durchführt. Es gehöre zu den Pflichten des Händlers, die Papiere und den Zustand des Wagens zu prüfen. (Urteil vom 21.5.2001, Az: 23 C 104/01) (Abruf-Nr. 020854) |