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  • 28.05.2009 | GW-Handel

    Kunde muss Garantiebedingungen genau einhalten

    Hält der GW-Kunde sich im Schadenfall nicht an die in den Garantiebedingungen geforderte Abstimmung mit dem Händler und gibt er dem Händler keine Gelegenheit, den vermeintlichen Mangel selbst zu beseitigen, muss der Händler weder Abschlepp- noch Reparaturkosten erstatten. Das hat das Amtsgericht Hamburg-Altona im Fall eines gebrauchten Saab 9-3 SE 2,0 entschieden. Außer der auf ein Jahr reduzierten gesetzlichen Gewährleistung hatte der Kunde eine Garantie der Firma Multipart abgeschlossen. Während einer Reise erschien auf dem Display des Fahrzeugs „Sicherheitscheck Motor“. Das betriebsunfähige Fahrzeug wurde in eine Werkstatt abgeschleppt. Dort wurde ein Defekt der Drosselklappe festgestellt, Kosten rund 1.100 Euro. Per Fax informierte der Kunde seinen Händler über die Situation und teilte mit „... alle weiteren Details gehen Ihnen im Rahmen der Garantieabwicklung gesondert zu“. Das Gericht erlegte dem Kunden die Abschlepp- und Reparaturkosten auf. Das Fax-Schreiben sei keine „Abstimmung“. Die entsprechende Garantiebedingung habe der Kunde „grob fahrlässig“ verletzt. (Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 25.2.2009, Az: 319A C 75/08) (Abruf-Nr. 091558)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 2 | ID 127318