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  • 25.09.2009 | GW-Handel

    Defekt an der Einspritzpumpe bei 235.000 km

    Wie schwer sich die Gerichte noch immer mit der Beweislastumkehr (§476 Bürgerliches Gesetzbuch) tun, zeigt erneut ein Urteil des Landgerichts (LG) Regensburg. Das auf Rückabwicklung verklagte Autohaus hatte einen acht Jahre alten BMW 320 d mit 235.000 km (!) für 8.600 Euro an einen Verbraucher verkauft. Als dieser nach wenigen tausend km einen Defekt an der Einspritzpumpe reklamierte, lehnte das Autohaus jegliche Gewährleistung ab. Der daraufhin erklärte Rücktritt sei rechtens, befand das Gericht. Knackpunkt war die Beweislastumkehr. Aller Protest des Autohauses half nichts - der Richter schob ihm den Schwarzen Peter zu. Für den Käufer genüge es, einen Defekt innerhalb der Sechsmonatsfrist nachzuweisen. Sodann sei der Händler am Zug; er müsse nachweisen, dass es sich bei dem Defekt um eine übliche Verschleißerscheinung handele. Begründung: Ein Defekt sei regelmäßig ein Mangel, die Ausnahme müsse der Händler nachweisen, was im Streitfall nicht gelungen sei (Urteil vom 24.9.2008, Az: 1 O 1747/07; Abruf-Nr. 092530).  

    Wichtig: Das (Fehl-)Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem das Oberlandesgericht München unverständlicherweise die Berufung kurzerhand abgeschmettert hat. Wir meinen: Auch wenn der Nocken-wellensensor für die Einspritzpumpe kein klassisches Verschleißteil ist: Bei einem Km-Stand von 235.000 muss jeder vernünftige Käufer mit einem baldigen Ende rechnen.  

    Unser Tipp: Wie die „Verschleißfälle“ richtig zu beurteilen sind, lesen Sie in den Ausgaben 7/2008 (Seite 13 ff.) und 8/2008 (Seite 15 ff.).  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 2 | ID 130235