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  • 01.06.2007 | GW-Handel

    Dauerbrenner „Bagatellgrenze“

    Kaum ein Thema beschäftigt die Gerichte in Kaufvertragssachen derzeit mehr als die Frage, wann ein Mangel „erheblich“ und wann er „unerheblich“ – also eine Bagatelle – ist. Eine Entscheidung jagt die andere. Alle blicken gespannt nach Karlsruhe. Doch von dort ist Hilfe nicht in Sicht. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, bis heute federführend, hat sich in einem GW-Fall erneut um eine Präzisierung des Merkmals „erheblich“ bemüht. Diesmal ging es um einen beim Verkauf rund acht Jahre alten, etwas über 100.000 km gelaufenen Range Rover. Schon bald nach Auslieferung reklamierte der Käufer Feuchtigkeit an mehreren Stellen im Wageninnern. Der Händler versprach Abhilfe. Es gelang ihm aber nicht, den Wagen trocken zu bekommen. Im Verfahren vor dem OLG bekam der Händler Recht: Da der Rücktritt vom Vertrag ein besonders tief einschneidender Rechtsbehelf sei, müsse der Käufer schon „einiges auf der Pfanne haben“, um seinen Schritt zu rechtfertigen. Beim Rover-Käufer reichte es nicht ganz. Dass der Wagen trotz seines Alters und seiner Laufleistung mangelhaft war, ließ sich zwar nicht wegdiskutieren. Nach Art und Umfang waren die Auswirkungen aber nicht so gravierend, um den Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilen zu können. Hinzu kam, dass der Gerichtssachverständige einfache Maßnahmen aufzeigen konnte, mit denen es gelang, zwei der drei Feuchtigkeitsursachen zu beseitigen. (Urteil vom 30.4.2007, Az: I – 1 U 252/06, Revision zugelassen)(Abruf-Nr. 071715

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 2 | ID 111524