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  • 01.12.2004 · Fachbeitrag · GW-Handel

    Anspruch auf Reparatur mit Neuteilen?

    | Kann ein GW-Käufer bei der Beseitigung von Mängeln den Einsatz von Neuteilen verlangen? Ja, entschied das Amtsgericht (AG) München. Im Urteilsfall hatte ein Münchner Händler einer in Hessen wohnenden Frau für 8.300 Euro einen gebrauchten Fiat Barchetta verkauft. Später gab es Ärger wegen der Schließanlage. Die Käuferin vermisste den Master Key, der für die Anfertigung eines Zweitschlüssels nötig ist. Die Forderung der Käuferin: Der Händler solle schriftlich bestätigen, eine neue Original-Schließanlage einzubauen. Der Händler wollte aber nur 157 Euro investieren. Abgesehen davon bestand er darauf, dass der Wagen zu ihm nach München gebracht werde, was wiederum die Käuferin ohne die von ihre gewünschte Reparaturzusage nicht wollte. Das AG München gab ihr Recht. Es verurteilte den Händler zur Zahlung von 1.800 Euro. Begründung: Wegen Verweigerung der Nachbesserung mit Neuteilen sei die Käuferin zur Minderung des Kaufpreises im Umfang der wahren Nachbesserungskosten berechtigt. |