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  • 01.08.2003 · Fachbeitrag · GmbH

    Verzicht auf eine Forderung mit Besserungsklausel

    | Befindet sich eine GmbH in der finanziellen Krise, können die Gesellschafter zur Sanierung beitragen, indem sie auf Forderungen gegenüber der GmbH unter „Besserungsvorbehalt“ verzichten. Die Forderung lebt in diesem Fall rückwirkend wieder auf, wenn die finanzielle Krise der GmbH überstanden ist. Steuerlich besteht die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA): Ist im „Besserungsvorbehalt“ nicht eindeutig geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Forderung wieder auflebt, gelten spätere Zahlungen auf die Forderung als vGA. Die pauschale Regelung „sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wieder stabilisieren“ reicht zum Beispiel nicht, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung. Die Abrede muss die Kriterien für den Eintritt der Besserung festlegen und die Höhe der nachzuzahlenden Beträge. |