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  • GmbH

    So gehen Sie beim Rechtsformwechsel vor

    Gekündigte Händlerverträge, rückläufige Verkaufszahlen, zunehmende Konkurrenz durch Schwarzarbeit und die „Teuro-Diskussion“ sind wohl die wichtigsten Gründe für die kritische Ertragslage vieler Kfz-Betriebe. Mit den wirtschaftlichen Problemen wachsen die Haftungsrisiken. Etliche Inhaber von als Einzelunternehmen geführten Autohäusern nehmen deshalb die Situation zum Anlass, ihren Betrieb in eine GmbH zu überführen. Im Folgenden lesen Sie, wie Sie am besten vorgehen.

    Ist der Rechtsformwechsel sinnvoll?

    Bevor Sie sich entscheiden, Ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln, sollten Sie prüfen, ob dieser Weg sinnvoll ist. Dazu zunächst wesentliche Vor- und Nachteile beider Rechtsformen:

    • Die GmbH hat den Vorteil der Haftungsbeschränkung, doch ist dieser Vorteil nur so viel wert wie das Vermögen der GmbH. Eine nur mit dem Mindeststammkapital ausgestattete GmbH hat eine geringere Bonität als ein Einzelunternehmen. Kredite können deshalb teurer werden und eine Absicherung über das Privatvermögen erfordern. Zudem gilt für den Einzelunternehmer eine Nachhaftung.
    • Nachteilig ist die Belastung der GmbH mit Gewerbesteuer. Der GmbH steht kein Freibetrag zu, und Sie können die Gewerbesteuer der GmbH anders als die des Einzelunternehmens nicht auf Ihre Einkommensteuer anrechnen.
    • Der Gewerbesteuernachteil wird zum Teil ausgeglichen, da Ihr Gehalt nun als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Außerdem können Sie mit (gewerbe-)steuerlicher Wirkung Ihre Altersversorgung verbessern, was beim Einzelunternehmen nicht möglich ist.

    Rechtsformwechsel aus gesellschaftsrechtlicher Sicht

    Es stehen Ihnen zwei Wege offen, Ihr Autohaus in eine GmbH zu überführen: Sie können eine GmbH gründen und den Betrieb einbringen oder eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) vornehmen. Letztgenannte Variante hat den Vorteil, dass alle Verträge, die Sie als Einzelunternehmer abgeschlossen haben, auf die GmbH übergehen, ohne dass Ihre Vertragspartner befragt werden oder zustimmen müssen. Entscheiden Sie sich dagegen für die Einbringung, muss die GmbH mit jedem Geschäftspartner einen neuen Vertrag schließen. Im Folgenden schlagen wir daher den Umwandlungsweg ein.

    Beachten Sie: Die Umwandlung Ihres Einzelunternehmens in eine GmbH befreit Sie aber nicht von bestehenden Verpflichtungen. Für die im Ausgliederungsplan aufgeführten Verbindlichkeiten haften Sie gesamtschuldnerisch mit der GmbH, wenn sie bis zu fünf Jahre vor Ablauf der Umwandlung fällig sind und gerichtlich geltend gemacht werden.

    Rechtliche Voraussetzungen

    Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gilt rechtlich als Ausgliederung. Das bedeutet, dass Sie Ihr Einzelunternehmen aus Ihrem Privatvermögen ausgliedern und in die GmbH überführen.

    Die wesentlichste formale Voraussetzung für die Umwandlung ist die Eintragung des Einzelunternehmens ins Handelsregister, was bei Autohäusern regelmäßig bereits der Fall ist.

    Weiterhin ist erforderlich, dass Ihr Einzelunternehmen nicht überschuldet ist bzw. keine Unterbilanz ausweist. Im Falle der Überschuldung müssten Sie als künftiger Geschäftsführer – wenn das Registergericht überhaupt eine Eintragung der GmbH vornimmt – sofort Insolvenz anmelden. Bei einer Unterbilanz wäre das erforderliche Mindeststammkapital der GmbH von 25.000 Euro nicht gedeckt. Um diese Voraussetzung zu prüfen, können Sie überschlägig die Summe der Verkehrswerte sämtlicher Aktiva Ihres Einzelunternehmens berechnen und davon die Passiva abziehen. Ist dieser Wert größer als 25.000 Euro, können Sie das Kapital aufbringen, andernfalls droht ein Veto des Registergerichts.

    Unser Tipp: Ist Ihr Eigenkapital höher als 25.000 Euro, zwingt Sie niemand, den Gesamtbetrag zu haftendem Stammkapital zu machen. Sie können den das Mindestkapital übersteigenden Betrag auch in eine Kapitalrücklage einstellen, was die Bonität der GmbH fördert, Oder sie gewähren diesen Betrag der GmbH als Darlehen.

    Praktische Umsetzung

    Damit die Umwandlung umgesetzt werden kann, sollten Sie folgende Schritte einleiten:

    1. Zunächst sollten Sie einen so genannten Ausgliederungsplan erstellen. Dessen Inhalt ergibt sich aus § 126 UmwG. Insbesondere zeigt der Ausgliederungsplan, welche Aktiva und Passiva auf die GmbH übergehen sollen. Dazu können Sie vereinfachend auf die Bilanz des Einzelunternehmens zurückgreifen.
    2. Sofern Ihr Unternehmen einen Betriebsrat hat, müssen Sie diesem den Ausgliederungsplan vorlegen. Lassen Sie sich den Empfang des Ausgliederungsplans durch den Betriebsrat bestätigen, denn dies müssen Sie gegenüber dem Registergericht nachweisen. Zudem müssen Sie im Ausgliederungsplan Angaben dazu machen, wie sich die Ausgliederung auf die Arbeitnehmer auswirkt.
    3. Schließlich müssen Sie sich für einen Umwandlungsstichtag entscheiden. Aus Kostengründen ist es sinnvoll, auf den Abschlussstichtag des Einzelunternehmens abzustellen. Sie müssen die Umwandlung jedoch nicht auf diesen Tag durchführen, sondern können sie bis zu acht Monate rückbeziehen. Im Juli 2003 kann beispielsweise eine Umwandlung zum 31. Dezember 2002 vorgenommen werden.
    4. Bei der Umwandlung wird eine neue GmbH gegründet, deren Satzung ebenso wie Ihr Geschäftsführervertrag bereits Bestandteil des Ausgliederungsplans sein kann.
    5. Für die vorliegende Umwandlung gelten die Vorschriften des GmbH-Gesetzes über die Sachgründung. Daher muss ein Sachgründungsbericht erstellt werden. Darin sind sämtliche auf die GmbH übergehenden Vermögensgegenstände aufzunehmen und mit ihren Verkehrswerten anzusetzen. Dies ermöglicht dem Registergericht zu prüfen, ob die GmbH überschuldet ist. Damit die Prüfung reibungslos abläuft, sollten Sie vorab Sachverständigengutachten, etwa über den Wert des Gebrauchtwagenbestands oder der Betriebsgrundstücke, einzuholen.
    6. Sowohl der Ausgliederungsplan als auch die Satzung der GmbH bedürfen der notariellen Beurkundung.

    Sind all diese Schritte erledigt, können Sie sich an das Registergericht wenden. Dort müssen Sie zunächst als Einzelunternehmer den Ausgliederungsplan und die Schlussbilanz des Unternehmens bei der Abteilung A einreichen. Für die GmbH ist die Abteilung B zuständig. Sie verlangt von Ihnen und Ihren Mitgeschäftsführern den Ausgliederungsplan, Sachgründungsbericht, Unterlagen zur Bewertung der übergehenden Vermögensgegenstände sowie die Satzung der GmbH. Außerdem benötigen Sie alle bei der „normalen“ Gründung einer GmbH erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine Gesellschafterliste, die Versicherung der Geschäftsführer, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt erfüllen, und deren Erklärung, dass keine Überschuldung vorliegt.

    Wichtig: Die Anmeldung zum Registergericht muss innerhalb von acht Monaten nach dem Umwandlungsstichtag erfolgen.

    Die steuerliche Seite der Umwandlung

    Steuerlich vollzieht sich die Umwandlung eines Einzelunternehmens in einer GmbH stets als Einbringung im Sinne von § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Diese Vorschrift eröffnet Ihnen ein Wahlrecht, das vom Einzelunternehmen in die GmbH eingebrachte Betriebsvermögen mit Buch-, Teil- oder Zwischenwerten anzusetzen.

    Einbringung zum Buchwert

    Soll die Umwandlung ohne Ertragsteuerbelastung ablaufen, sollten Sie sich für eine Einbringung zu Buchwerten entscheiden. Das bedeutet, dass die Schlussbilanzwerte des Einzelunternehmens von der GmbH übernommen werden. Die GmbH tritt in die Rechtsstellung des Einzelunternehmens ein, führt also etwa dessen Abschreibungsreihen fort. Damit eine solche steuerneutrale Einbringung erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie müssen einen Betrieb (das gesamte Einzelunternehmen) oder einen Teilbetrieb (etwa den abgrenzbaren Werkstattbetrieb oder Fahrzeughandel) mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die GmbH übertragen. Behalten Sie nur eine wesentliche Betriebsgrundlage, etwa ein Grundstück, zurück oder übertragen keinen Teilbetrieb, scheitert die steuerneutrale Einbringung.
    • Als Gegenleistung für die Übertragung des Betriebs/Teilbetriebs müssen Sie neue Anteile an der GmbH erhalten. Dies ist bei der hier vorgeschlagenen „Ausgliederung zur Neugründung“ stets der Fall.

    Wird gegen eine dieser Voraussetzungen verstoßen, müssen zwingend die Teilwerte angesetzt werden. Das bedeutet, dass sämtliche Vermögensgegenstände unter Aufdeckung der stillen Reserven (Differenz zwischen Verkehrswerten und Buchwerten) in der Bilanz der GmbH anzusetzen sind. Der daraus resultierende Gewinn ist steuerpflichtig, kann jedoch gegebenenfalls nach § 34 Einkommensteuergesetz ermäßigt besteuert werden. Gleiches gilt für die in nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen gebundenen stillen Reserven, wenn Sie diese – zulässigerweise – in Ihr Privatvermögen überführen.

    Beachten Sie: Wenn Sie sich für den Buchwertansatz und eine rückwirkende Umwandlung entscheiden (etwa am 1. April 2003 auf den

    31. Dezember 2002), geht die Besteuerung ab dem 1. Januar 2003 auf die GmbH über. Die Rückbeziehung gilt aber nicht für Verträge, die Sie mit der GmbH abschließen. Folge: Eine Gehaltsnachzahlung für das erste Quartal würde zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, da sie keine vertragliche Grundlage hätte.

    Von der Rückbeziehung ausgenommen sind Einlagen und Entnahmen, zwischen dem Übertragungs- und dem Umwandlungsstichtag. Allerdings mindern Entnahmen die Anschaffungskosten für Ihre GmbH-Anteile, während Einlagen sie erhöhen. Dies hat nur Bedeutung bei einer späteren Veräußerung oder Liquidation der GmbH (Minderung des steuerpflichtigen Veräußerungs-/Liquidationsgewinns).

    Einbringung zum Teilwert

    Die Bewertung der auf die GmbH übergehenden Vermögensgegenstände mit dem Teilwert wird in der Regel in zwei Fällen vorgenommen:

    1. Sie haben einen Verlustvortrag aus Zeiten des Einzelunternehmens, es liegen aber keine anderen Einkünfte vor, um diesen auszugleichen. Der Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven kann mit dem Verlustvortrag verrechnet werden, so dass eine Besteuerung vermieden wird. Gleichzeitig verfügt die GmbH über ein um die aufgedeckten stillen Reserven erhöhtes Abschreibungsvolumen.
    2. Das Einzelunternehmen ist buchtechnisch überschuldet, verfügt aber über stille Reserven. In diesem Fall muss die GmbH das eingebrachte Vermögen mindestens so ansetzen, dass sich Aktiva und Passiva ausgleichen, ohne dass das Eigenkapital dabei zu berücksichtigen ist. Das heißt, die stillen Reserven müssen bis zu einer bestimmten Höhe zwingend aufgelöst und versteuert werden.

    Als Folge der Aufdeckung der stillen Reserven muss der Einzelunternehmer in diesem Beispiel 100.000 Euro versteuern.

    Unser Tipp: Eine Versteuerung des Gewinns lässt sich vermeiden, indem vor der Einbringung Einlagen geleistet werden, die zu einem positiven Kapitalkonto führen bzw. entsprechend hohe Verbindlichkeiten entnommen werden und damit der Buchwertansatz möglich wird.

    Wenn Sie sich für den Teilwertansatz entscheiden, hat das für die GmbH zur Folge, dass

    • alle stillen Reserven aufzudecken sind. Damit sind auch bislang voll abgeschriebene oder zulässigerweise nicht aktivierte immaterielle Wirtschaftsgüter, darunter der Firmenwert, anzusetzen.
    • die Abschreibungen von den höheren Teilwerten vorzunehmen sind. Dabei ist die GmbH jedoch an die bisher vom Einzelunternehmen gewählte Abschreibungsmethode und Nutzungsdauer gebunden, da sie bei der hier vorliegenden (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Einzelunternehmens eintritt.

    Einbringung zum Zwischenwert

    Der Zwischenwertansatz ist eine Alternative zum Teilwertansatz für den Fall, dass Sie nur einen Teil der stillen Reserven aufdecken wollen, weil das Eigenkapital des Einzelunternehmens zum Beispiel negativ ist und ausgeglichen werden soll. Der Zwischenwert liegt über dem Buchwert, jedoch unter dem Teilwert. Schon aus dieser Definition lässt sich ableiten, dass es Ihnen verwehrt ist, einzelne Vermögensgegenstände zum Buchwert, andere zum Teilwert anzusetzen. Wenn Sie den Zwischenwertansatz wählen, müssen alle stillen Reserven proportional aufgedeckt werden.

    Das Anlagevermögen enthält stille Reserven von 200.000 Euro, das Umlaufvermögen von 100.000 Euro. Um das negative Kapitalkonto auszugleichen, müssen Sie stille Reserven in Höhe von 100.000 Euro gleichmäßig verteilt über alle Vermögensgegenstände aufdecken. Sie dürfen zum Beispiel nicht nur die stillen Reserven im Umlaufvermögen aufdecken, sondern 33.333 Euro (= 100.000 Euro x 100.000 : 300.000) beim Umlaufvermögen und 66.667 Euro (= 100.000 Euro x 200.000 : 300.000) beim Anlagevermögen. Für die GmbH-Bilanz ergibt sich folgendes Bild:

    Die GmbH muss die Abschreibungsmethoden und die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter bezüglich der erhöhten Bemessungsgrundlagen fortführen und der Einzelunternehmer einen Gewinn in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven versteuern. Allerdings gilt dieser als laufender Gewinn, der nicht tarifbegünstigt ist.

    Quelle: Auto - Steuern - Recht - Ausgabe 03/2003, Seite 12

    Quelle: Ausgabe 03 / 2003 | Seite 12 | ID 101137