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  • 01.01.2005 | GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

    Wann gelten Tantiemen als angemessen?

    Wenn Bundesfinanzhof (BFH) und Bundesfinanzministerium (BMF) uneins sind, ist der Steuerpflichtige der Leidtragende. Ihm fehlen Maßstäbe, an denen er sich orientieren kann. Das betrifft derzeit vor allem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) von GmbH: Während der BFH seine Ansichten zur Angemessenheit von Gesamtbezügen und Gewinntantiemen gelockert hat, hält das BMF an seiner strengen Auffassung fest. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Düsseldorf/Köln ist schon einen Schritt weiter und hat eine akzeptable Lösung gefunden.  

    Ausgangspunkt

    Ausgangspunkt für die Differenzen zwischen BFH und BMF ist die Rechtsprechung zur Angemessenheit von Gewinntantiemen in Relation zu den Gesamtbezügen. Der BFH hatte ursprünglich entschieden, dass eine Tantieme insoweit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt, als sie mehr als 25 Prozent der Gesamtbezüge ausmacht (Urteil vom 5.10.1994, Az: I R 50/94). Das BMF hatte sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Schreiben vom 1.2.2002, Az: IV a 2 – S 2742 – 4/02). Kürzlich ist der BFH aber in mehreren Urteilen von seiner Haltung abgerückt. Das BMF hat diese Kehrtwende aber (noch) nicht nachvollzogen.  

     

    Übereinstimmung zwischen BFH und BMF

    Übereinstimmung zwischen BFH und BMF herrscht unverändert dahingehend, dass  

    • eine Gewinntantieme nicht mehr als 50 Prozent des handelsrechtlichen Jahresüberschusses der GmbH vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern betragen darf. Wenn die Gewinntantieme eines Geschäftsführers bzw. die Summe der Tantiemen mehrerer GGf einer GmbH mehr als die Hälfte des Jahresüberschusses ausmachen, führt dies zu einer vGA;
    • der Tantiemesatz nach dem Verhältnis zwischen der angemessenen Tantieme zum durchschnittlich erzielbaren Jahresüberschuss vor Abzug der Tantieme und der Ertragsteuern zu ermitteln ist;
    • eine Nur-Gewinntantieme stets zu einer vGA führt.

     

    BMF und BFH haben sich insoweit angenähert, dass sie eine Halbteilung des Gewinns zwischen GmbH und GGf akzeptieren. In der Regel ist von einer angemessenen Gesamtausstattung auszugehen, wenn der GmbH nach Abzug der Geschäftsführerbezüge ein Jahresüberschuss vor Steuern in mindestens der Höhe der Geschäftsführerbezüge bleibt (BMF, Schreiben vom 14.10.2002, Az: IV A 2 - S 2742 - 62/02, Tz. 17; BFH, Urteil vom 4.6.2003, Az: I R 24/02; Abruf-Nr. 032171).