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  • 01.06.2006 | GmbH

    Formwechsel: Stille Reserven dürfen aufgedeckt werden!

    Die Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft (im Folgenden KG) in eine Kapitalgesellschaft (im Folgenden GmbH) kann steuerneutral, das heißt ohne Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen: Die GmbH setzt dazu in ihren Bilanzen das von der KG übernommene Betriebsvermögen mit den Buchwerten an, die zuletzt in der KG-Bilanz erfasst waren und führt die Abschreibungen entsprechend weiter. Das Betriebsvermögen kann aber auch mit einem höheren Wert angesetzt werden, das heißt die stillen Reserven dürfen maximal bis zum Teilwert der Wirtschaftsgüter (inklusive Firmenwert) aufgedeckt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entgegen der Auffassung des Bundesfinanzministeriums entschieden, das bislang keine Aufdeckung der stillen Reserven zugelassen hat (Schreiben vom 25.3.1998, Az: IV B 7 – S 1978 – 21/98 und IV B 2 – S 1909 – 33/98, BStBl 1998 I, S. 268).  

    Unser Tipp: Die Aufdeckung der stillen Reserven ist vorteilhaft, wenn die KG über nicht verrechnete Verluste aus Vorjahren verfügt. Denn solche Verluste gehen nicht auf die GmbH über und würden bei Fortführung der Buchwerte ungenutzt bleiben. Werden beim Rechtsformwechsel die stillen Reserven aufgedeckt, führt dies bei der umgewandelten KG zu einem Gewinn, den sie mit ihren Verlusten verrechnen kann. Dafür verfügt die GmbH aber über ein – um die aufgedeckten stillen Reserven erhöhtes – Abschreibungsvolumen für die Zukunft. (Urteil vom 19.10.2005, Az: I R 38/04) (Abruf-Nr. 060449)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 3 | ID 85766