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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Gesellschaftsverträge

    „Ausgabeaufgeld“ bei einer stillen Beteiligung

    Ein zusätzliches „Ausgabeaufgeld“ oder „Eintrittsgeld“, das ein „stiller Gesellschafter“ an das Beteiligungsunternehmen zahlt, weil er dafür eine überdurchschnittliche Gewinnbeteiligung erhält, sind keine Werbungskosten. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.