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  • 26.06.2008 | Geschäfte im Internet

    Machen Sie Ihre Widerrufsbelehrungen im Online-Autohandel „wasserdicht“!

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), Köln

    Wir hatten es im letzten Sommer vorhergesagt (Ausgabe 8/2007, Seite 16 bis 17): „Immer öfter werden Unternehmen abgemahnt mit dem Vorwurf, dass ihre Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit über das Internet getätigten Geschäften unzutreffend sei.“ 

    Abmahnwelle schwappt durch das Land

    Unsere Ahnung hat sich bestätigt. Viele Autohäuser sind in die Falle getappt, die ihnen Testkäufer gestellt haben: Der potenzielle Käufer signalisiert per E-Mail Interesse an einem im Internet angebotenen Fahrzeug und fordert beim Händler einen Kaufvertrag an. Zurück kommt nicht der unterschriebene Kaufvertrag, sondern das Schreiben eines Rechtsanwalts. Jener moniert einen Wettbewerbsverstoß, weil der Kunde nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs belehrt worden sei, verlangt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und erhebliche Gebühren. 

     

    Nachfolgend erfahren Sie, wie Sie richtigerweise vorgehen sollten, um professionellen Abmahnern keine Angriffsfläche zu bieten. 

    Richtig über das Widerrufsrecht belehren

    Ein Unternehmer, der Fernabsatzverträge schließt, muss den „Verbraucher-Kunden“ über sein Widerrufsrecht und die Widerrufsfolgen belehren (§ 312c Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Fernabsatzverträge sind Verträge, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (§ 312b Absatz 1 BGB). Typischer Anwendungsfall ist eine Bestellung über das Internet.