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  • 01.06.2001 · Fachbeitrag · Geringfügig Beschäftigte

    Das geschuldete Entgelt ist maßgeblich für die Sozialversicherung

    | Findige Sozialversicherungs-Prüfer haben in letzter Zeit manchen Kfz-Betrieb in die Bredouille gebracht: Geringfügig Beschäftigte wurden rückwirkend nicht als solche eingestuft, weil dem Arbeitsverhältnis der Tariflohn zu Grunde gelegt und dadurch die Geringverdiener-Grenze überschritten wurde. Die Betriebe mussten die Sozialversicherungsbeiträge auf den Tariflohn nachzahlen, auch wenn dieser nicht ausgezahlt wurde. Nachfolgend sagen wir Ihnen, was gilt und wie Sie Ihren Betrieb vor Nachzahlungen schützen. |