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  • 01.02.2003 · Fachbeitrag · Gebrauchtwagenhandel

    Fahrbereitschaft trotz Defekt

    | Eine erfreuliche Entscheidung zum Begriff „Fahrbereitschaft“ hat das Landgericht (LG) Aachen gefällt. Tenor: „Fahrbereit“ ist nicht gleichbedeutend mit „mängelfrei“ oder dem Fehlen von „erheblichen Mängeln“. Zum Hintergrund: Im Kaufvertrag hatte der Verkäufer erklärt, dass der Gebrauchtwagen „fahrbereit“ sei, es sich allerdings um einen Unfallwagen handle und der Unfallschaden bis auf beide Airbags behoben worden sei. Im Übrigen wurde der Wagen „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verkauft. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Vertrags mit der Begründung, wegen der defekten Airbags fehle dem Fahrzeug entgegen der schriftlichen Zusage des Verkäufers die zugesicherte Eigenschaft „fahrbereit“. Das LG hat die Klage abgewiesen. Denn: |