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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Finanzgericht schließt Gesetzeslücke

    Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

    Bei Inhabern von Autohäusern, die für Fahrten zwischen Wohnung und Autohaus einen betrieblichen Pkw nutzen, dürfen sich die Aufwendungen maximal in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben auswirken (§ 4 Absatz 5 Nummer 6 Einkommensteuergesetz). In der Regel übersteigen die tatsächlichen bzw. nach der 0,03-Prozent-Methode ermittelten Aufwendungen den Kilometerpauschbetrag (Entfernungspauschale). Dann greift die Deckelung, und der positive Unterschiedsbetrag darf nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.